Beschluss: Behandlungswunsch der Eltern begründet keine Zahlungspflicht der Krankenkasse.

So klagten die Eltern eines 5 Monate alten Mädchens, die bereits mit Spinraza versorgt wurde die Behandlung mit Zolgensma ein, da Sie diese für besser hielten. Da Ihre behandelnden Ärzte aber keine Indikation dazu sahen muss auch die Krankenkasse nicht für die Kosten aufkommen.

Quelle: Kostenlose Urteile

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